Eingetragene Denkmäler

Das Haus zum Raben als Beispiel für ein eingetragenes Denkmal.

Besonders erhaltenswürdige Denkmäler werden in das Denkmalverzeichnis des Kantons eingetragen werden (DSchG, §§ 14–23).

Dies kann durch vertragliche Vereinbarung zwischen der Eigentümerschaft und der Denkmalpflege oder durch eine Verfügung des Regierungsrats oder durch einen Bebauungsplan erfolgen. Ist nichts anderes bestimmt, so bezieht sich der Schutz auf die gesamte Liegenschaft einschliesslich ihres ortsfesten Zubehörs. Der Eigentümer eines eingetragenen Denkmals hat bei allen beabsichtigten Unterhaltsarbeiten und Veränderungen am Denkmal die Denkmalpflege beizuziehen.