Eintragung ins Denkmalverzeichnis

Um die Erhaltung schutzwürdiger Denkmäler zu sichern, sieht das Gesetz deren Eintragung ins Denkmalverzeichnis des Kantons vor.

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten für die Eintragung eines Objekts ins Denkmalverzeichnis:

  • basierend auf einem Vertrag zwischen Eigentümer und Kanton
  • als einseitige Verfügung durch den Regierungsrat
  • mittels eines Bebauungsplans durch den Grossen Rat

Im Fall einer akuten Gefährdung kann durch die Veranlassung einer sogenannten «Vorsorglichen Massnahme» der vorläufige Erhalt eines Objekts für ein Jahr bewirkt werden. Während dieser Zeit wird die definitive Aufnahme des Bauobjekts ins Denkmalverzeichnis abgeklärt.